Probleme der ethischen Begründung von “Geistigem Eigentum” und Immaterialgüterrechten im Informationszeitalter


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Vorbemerkung

Dieser relativ lange Artikel basiert im wesentlichen der Dissertation des finnischen Ethikforschers Kai Kimppa (2007), den ich 2006 in Helsinki getroffen habe und der in wenigen Stunden meine Sicht auf das Thema "Geistiges Eigentum" und Immaterialgüterrechte so radikal erweitert hat, dass es mir seitdem schwer fällt, mich an Diskussionen zu beteiligen, die nur an der Oberfläche des Problems kratzen.

Kimppa zeigt in einem für Nichtphilosophen nicht immer leicht verdaulichen Diskurs, warum die gängigen Begründungen für die bestehenden starken Immaterialgüterrechte aus ethischer Sicht unhaltbar sind. Er räumt dabei derart grundlegend mit den gängigen Begründungen für "Geistiges Eigentum" auf und zeigt nicht nur die Fehler und Missverständnisse in der Anwendung von Lockes Arbeitstheorie, Kants Pflichtethik und der utilitaristischen Begründung, er demonstriert auf Basis dieser Philosophien, dass das derzeitige Immaterialgüterrecht gegen praktisch alle wichtigen rechtsphilosophischen Prinzipien verstösst, auf denen es vorgibt, zu basieren.

Ich habe mein bestes getan, Kimppas Diskurs in seiner Essenz wiederzugeben, habe aber auch mein eigenes Verständnis eingearbeitet, vieles weggelassen und einiges hinzugefügt. Daher empfehle ich jedem Kritiker, sich auch mit der Originaldissertation auseinandersetzen, da mein philosophischer Hintergrund deutlich beschränkter ist als der von Kai.

Der folgende Absatz hat nur indirekt mit Kimppas Dissertation zu tun und betrifft zum Teil die spezifische deutsche Situation.

Geistiges Eigentum

Der Begriff “Geistiges Eigentum” als Übersetzung aus dem englischen “intellectual property” ist ein problematischer Begriff, der eine unzutreffende Identität zwischen materiellen und immateriellen Gütern suggeriert. In der Diskussion wird er daher von Befürwortern gern als politischer Kampfbegriff eingesetzt.

Der deutsche Begriff “immaterielles Gut” und das dazugehörige “Immaterialgüterrecht” sind da deutlich neutraler, wenn es um Besitzansprüche und Rechte an immateriellen Gütern geht. Leider geraten aufgrund der Arbeit der WIPO und einer weltweiten offensiven Propaganda von organisierten Rechteinhabern die Rechte der Gesellschaft als Ganzes gegenüber mächtigen Partikularinteressen zunehmend ins Hintertreffen.

Die Rechteinhaber betreiben seit vielen Jahren den Versuch, “geistiges Eigentum” und  materielles Eigentum möglichst gleichzusetzen. Dabei gibt es derzeit (noch) aus gutem Grund eine Vielzahl von Unterschieden in der gesetzlichen Ausgestaltung:

  • “Geistiges Eigentum” in Form von Schutzrechten ist kein Eigentum im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 14 oder Artikel 17 der Menschenrechtskonvention
  • Das Urheber- und Erfinderpersönlichkeitsrecht sind nicht übertragbar oder veräusserbar
  • Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Raub gibt es bei Immaterialgütern nicht, da diese nicht-rivalisierend von beliebig vielen Personen gleichzeitig genutzt werden können; daher kann es auch keine “Raubkopien” geben
  • Rechte an Immaterialgütern sind ausschliesslich zeitlich befristete Monopolrechte, die eine vorübergehende künstliche Verknappung erzeugen sollen; die Fristen bei einer Reihe von Schutzrechten sind aber in den letzten Jahren erheblich ausgedehnt worden, dass einige Rechte praktisch auf unbefristete Zeit von bis zu 150 Jahren nach Erschaffen des Werks erteilt werden

Auch Immaterialgüterrechte basieren wie der grosse Teil unserer Gesetze auf ethisch-philosophischen Grundlagen, die im Laufe vieler Jahrhunderte entwickelt wurden und hinreichend breite gesellschaftliche Akzeptanz gefunden haben. Im folgenden werden diese Grundlagen in einem tiefergehenden Diskurs auf ihre Übereinstimmung mit der aktuellen rechtlichen und gesellschaftlich-politischen Situation untersucht.

Kurzeinführung in die philosophische Taxonomie

Da eine Reihe von hier verwendeten philosophischen Begriffen heutzutage auch für diejenigen nicht zur Allgemeinbildung gehören, die in den “Genuss” von Philosophieunterricht in der Schule kommen, hier eine kurze Einführung:

Werterelativismus ist die Ansicht, dass ethische Werte stets in Bezug auf eine bestimmte Kultur und Gesellschaft zu sehen sind und verneint die Existenz absoluter, für jede Kultur geltender ethischer Werte, wie sie im Naturrecht angenommen werden.

Werterelativismus besagt salopp gesagt, dass jede Kultur nach ihrer Facon glücklich werden soll, während das Naturrecht die Existenz absoluter, “überpositiver” Rechte postuliert, die universelle Gültigkeit beanspruchen und durch nichts und niemanden in Frage gestellt werden können. Beide Extreme sind kritisierbar. Die westliche Werteordnung tendiert in den Grundlagen mehr zum Naturrecht hin, vertritt aber auch zunehmend werterelativistische Gedanken. Von den im folgenden Diskurs betrachteten Philosophien sind Lockes Arbeitstheorie und Kants Pflichtethik naturrechtlich begründet. Kants Pflichtethik wird auch als deontologische Ethik bezeichnet. (deon, griech. Erforderliche, das Gesollte, die Pflicht).

Im Gegensatz zur Deontologie steht der Konsequentialismus, der ausschliesslich die Folgen des Handelns betrachtet. Eine Unterform davon ist der Utilitarismus, der die Maximierung des Wohls möglichst vieler zum Maßstab ethischen Handelns erhebt. Es kommt also nur auf die Konsequenzen an, während es bei Kant egal ist, was eine Handlung bewirkt und eine Handlung nur dadurch moralisch gerechtfertigt wird, dass sie vom freien Willen zum Guten motiviert ist.

Übliche Begründungen für “geistiges Eigentum”

Die Rechtfertigungen für das Immaterialgüterrecht fussen im wesentlichen auf folgenden philosophischen Grundlagen:

  • Die liberale/libertaristische Begründung: “Das Ergebnis meiner Arbeit gehört mir.” (What I create is mine.)
  • Die utilitaristische Begründung: Privates “Geistiges Eigentum” fördert das Gemeinwohl.
  • Die deontologische Begründung: Es ist moralische Pflicht, dem Urheber Respekt zu erweisen.

Des weiteren untersucht Kimppa, ob die laufende globale Angleichung von Immaterialgüterrechten aus werterelativistischer Sicht ethisch angemessen ist.

Damit werden im folgenden Diskurs zwar nicht alle denkbaren, aber alle wesentlichen philosophischen Grundlagen geistigen Eigentums betrachtet. Im Ergebnis zeigt sich, dass die liberale, die deontologische und die werterelativistische Philosophie klar gegen “geistiges Eigentum” sprechen und aus utilitaristischer Sicht so viele begründete Zweifel am Konzept bestehen, dass eine Beweislastumkehr geboten ist: Die Gegner geistigen Eigentums dürften nicht in die Pflicht genommen werden, den mangelnden Nutzen zu beweisen, sondern die Anhänger müssen rechtfertigen, dass der hohe Preis, den die Gesellschaft für die gewährten Monopolrechte zahlen muss, durch entsprechende Zuwächse an Gemeinwohl gedeckt ist. Aktuelle Beispiele zeigen, dass dies insbesondere unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft sehr wahrscheinlich nicht darstellbar ist.

Die einzige verbleibende Rechtfertigung, dass man mit “Geistigem Eigentum” gutes Geld verdienen kann, ist als ethische Begründung wertlos.

Die klassischen philosophischen Begründungen “geistigen Eigentums” und ihre Probleme

Die Liberale Begründung: Das Ergebnis meiner Arbeit gehört mir

John Locke’s Begründung für privates Eigentum basiert auf seiner Arbeitstheorie, die auch kritisierbar ist, doch für den folgenden Diskurs nicht bestritten werden soll. Locke’s Philosophie ist eine der Grundlagen der Verfassung der USA und wird vor allem im angelsächsischen Raum als häufige Begründung für “geistiges Eigentum” verwendet.

Locke’s Arbeitstheorie besagt, dass Menschen Kontrolle in Form von Eigentumsrechten über die von ihnen hergestellten Güter haben müssen, da sie nur so ihre Grundbedürfnisse befriedigen und überleben können. Dies begründet er damit, dass ein mit Arbeit geschaffenes Gut nur rivalisierend genutzt werden kann und der Nutzen für den “Schöpfer” reduziert wird oder entfällt, wenn das Gut ohne Kompensation von anderen genutzt wird. Dies trifft aber auf immaterielle Güter nicht zu, da der Urheber durch Kopien in keiner Weise in seinen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt wird. [Es steht ausser Zweifel, dass ein künstliches Monopolrecht, das Kopien untersagt, die Nutzungsmöglichkeiten erweitert, doch das ist nicht der Naturzustand, von dem bei der Betrachtung ausgegangen werden muss.]

Damit wird klar, dass Locke’s Eigentumsbegriff geistiges Eigentum nicht mit einschliesst, was auch dem Eigentumsbegriff im deutschen Grundgesetz entspricht.

Des weiteren betrachtet Locke implizit Verfahren oder Methoden nicht als etwas, an dem durch Arbeit Eigentumsrechte erworben werden können. Locke führt verschiedene Beispiele an, wie durch Arbeit Eigentumsrechte am Produkt erworben werden, aber er gibt keinen Hinweis darauf, das für die Durchführung der Arbeit eine Erlaubnis des Urhebers der Methode eingeholt werden muss. Er spricht dagegen explizit jedem Menschen das Recht zu, aus Gemeingütern zu schöpfen, unabhängig davon, ob mit eigenen oder nachgeahmten Verfahren. Dabei haben materielle Gemeingüter sogar das Problem, das sie durch Übernutzung erschöpft werden können (Tragödie der Almende). Immaterielle Güter dagegen sind unerschöpflich.

Locke spricht allen Menschen das gleiche Recht auf “Leben, Freiheit und Besitz” zu. Dabei ist die Abhängigkeitsfolge dieser Rechte zu beachten. Besitzrechte können nicht das Recht auf Freiheit oder Leben übertreffen, und das Recht auf Freiheit ist bedeutungslos ohne das Recht auf Leben.

Akzeptiert man diese Philosophie von Locke, so ergibt sich daraus das schwerwiegendste Argument für die Untauglichkeit der liberalen Begründung geistigen Eigentums:

“Geistiges Eigentum” als Eigentum nämlich beschränkt die Freiheit des anderen erheblich. Wir haben ein natürliches, nicht in Frage zu stellendes Recht auf Leben, und um dieses Recht wahrzunehmen, brauchen wir das Recht auf Freiheit. Wenn wir aber nicht einmal über unmittelbares materielles Eigentum frei verfügen können, weil dem immaterielle Rechte entgegenstehen, ist unsere Freiheit erheblich eingeschränkt. Immaterialrechte eines Einzelnen beschneiden also die Freiheit von vielen, anstelle sie zu erweitern. Damit lassen sich Immaterialrechte aus einem liberalen Standpunkt heraus nicht begründen.

Im übrigen gibt Locke an, dass der einzige Grund für den Beitritt zu einer Gemeinschaft darin liegt, dass die Situation des beitretenden Mitglieds dadurch verbessert wird. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wäre es absurd, beizutreten.

Wenn nun der Beitritt zu einer Gemeinschaft dazu führt, das die Verfügungsgewalt über unmittelbare eigene materielle Güter aufgrund fremder immaterieller Güter eingeschränkt wird, wäre es vorteilhafter, ausserhalb der Gemeinschaft zu bleiben. Wenn also Immaterialrechte nicht die Situation der einzelnen Mitglieder verbessern, müssten sie nach Locke’scher Philosophie widerrufen werden. In Bezug auf die Freiheitsrechte ergibt sich eine klare Verschlechterung – inwieweit dies durch andere Vorteile kompensiert werden kann, liegt aber ausserhalb der liberalen Begründung und wird später noch Gegenstand der utilitaristischen Betrachtung sein.

Obwohl die bereits geschilderten Gründe die Untauglichkeit des liberalen Ansatzes zur Begründung geistigen Eigentums hinreichend aufzeigen, finden sich bei Locke noch mehr schwerwiegende Einwände:

Jemand, der einer Gemeinschaft beitritt, kann ihr nicht mehr Rechte übertragen, als über die er selbst verfügt. Und nach Locke hat der Einzelne sogar nur eingeschränkte Gewalt über sich selbst. Er kann sein Recht auf Leben, Freiheit und Besitz an niemanden übertragen. Die Gemeinschaft in Form des Staates kann sich dieses Recht unter bestimmten Bedingungen aneignen, aber eine beliebige Übertragung dieser Rechte an Dritte ist nach Locke nicht statthaft. So kann der Staat seiner Meinung nach auch das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben, nicht an andere Gemeinschaften übertragen. Genau dies aber geschieht, wenn Verwertungsorganisationen Abgaben etwa auf Medien erheben, die nur einer Teilgruppe der Gesellschaft zu Gute kommen.

Dasselbe gilt für Abkommen der WTO (TRIPS) und die WIPO-Verträge. Die dort übertragenen Rechte wären nach Locke Rechte, zu deren Übertragung die Legislative (und erst recht die Regierung) prinzipiell nicht ermächtigt ist. "The legislative cannot transfer the power of making laws to any other hands."

Zusammengefasst kann man sagen: Wenn man Locke’s liberaler Philosophie anhängt, so kann man diese nicht als Begründung für “Geistiges Eigentum” heranziehen, sondern muss im Gegenteil allen Immaterialgüterrechten mit Ablehnung begegnen, weil sie massiv in die Freiheit vieler eingreifen.

Die konsequentialistische Begründung: Der gesellschaftliche Nutzen

Nimmt man nun einfach Abstand von der liberalen Begründung und ignoriert das Problem, das immaterielle Schöpfungen keinen Besitzer haben können und nicht existente Rechte auch nicht an den Staat übertragen werden können, liesse sich “Geistiges Eigentum” nicht einfach damit begründen, dass es für die Gesellschaft nützlich ist?

Die Frage nach dem tatsächlichen Gesamtnutzen von “Geistigem Eigentum” für die Gesellschaft kann nicht leicht oder mit grosser Sicherheit beantwortet werden, weder von den Gegnern, noch von den Befürwortern.

Im folgenden werden aber derart schwerwiegende Zweifel am Gesamtnutzen geäussert, dass sie zumindest eine Beweislastumkehr rechtfertigen. Nicht die Gegner geistigen Eigentums sollten in der Pflicht sein, die Nützlichkeit für die Gesellschaft zu widerlegen, sondern die Befürworter sollten in der Pflicht sein, die Nützlichkeit hinreichend zu belegen.

Zunächst einmal ergibt sich das Problem, wie man im Rahmen der konsequentialistischen Betrachtung denn den Gesamtnutzen oder Beitrag zum Gemeinwohl messen kann. Ignoriert man qualitative Aspekte, so könnte man alles in Form eines universellen Austauschgutes wie Geld bewerten. Dass dies nicht möglich ist, darauf hat bereits Mill (1861) hingewiesen: Einige Annehmlichkeiten sind erstrebenswerter und wertvoller als andere und mit Geld nicht zu kaufen. Definitiv sind Liebe, Glück, die Freude am Erfinden oder dem kreativen Schöpfen nicht direkt in finanziellen Kategorien messbar. Daher lassen sich etwaige finanzielle und wirtschaftliche Vorteile, die durch “geistiges Eigentum” erzielt werden, nicht ohne weiteres ins Feld führen. Dass man mit etwas Geld verdienen kann, ist unter ethischen Gesichtspunkten kein überzeugendes Argument.

Hinzu kommt, dass es bei immateriellen Schöpfungen wie etwa Erfindungen gewaltige Unterschiede gibt, die einen einheitlichen Bewertungsmaßstab wie Geld sehr problematisch erscheinen lassen: Ein Heilmittel für Krebs oder AIDS ist qualitativ von einem Verfahren zum “One-Click-Shopping” derart verschieden, dass eine beliebig grosse Anzahl von Erfindungen der letzteren Kategorie niemals an eine einzige Erfindung der ersten Kategorie heranreichen kann.

Doch es gibt weitere Probleme mit der Messung des Gemeinwohls, nämlich bei der Verteilung. Die utilitaristische Doktrin kommt in verschieden Formulierungen daher, etwa in der von Feldman:

“Eine Handlung ist genau dann richtig, wenn es keine andere Handlung mit grösserem Nutzen gibt, die der Handelnde hätte ausführen können.”

Eine alternative Formulierung ist: “Jeder sollte so Handeln, dass er die grösstmögliche Menge an Wohl für die grösstmögliche Zahl an Menschen erzielt.”

Nähme man jetzt einfach die Summe des Wohls aller einzelnen als Massstab, so könnte eine Situation, bei der eine grosse Minderheit sehr gut darsteht, eine Mehrheit aber eher schlecht, in der Summe ein höheres Gemeinwohl ausweisen als ein Zustand mit eher gleichverteiltem Wohl, bei dem zwar alle profitieren, aber insgesamt in geringerem Ausmass. Dass die einfache Summenbildung kein geeignetes Mittel ist, lässt sich auf die Spitze getrieben an folgendem sehen: Wenn in einem Land ein einzelner ein Billionenvermögen hätte, und 100 Millionen vermögenslos wären, könnte man wohl kaum von einem höheren Gemeinwohl sprechen als in einem Land, in ein deutlich geringeres Vermögen relativ gleich verteilt ist.

Um also das Gemeinwohl zu beurteilen, muss die Verteilungsgerechtigkeit als Kriterium zwingend einbezogen werden. Und kein noch so hoher Vorteil einer Teilgruppe kann moralisch rechtfertigen, dass eine Minderheit dafür leiden muss.

Global betrachtet ist der Hauptgrund für die ungleiche Verteilung von Wohlstand in der Welt der fehlende Zugang zu Immaterialgütern, denn in einer postindustriellen Welt sind diese der wichtigste Wohlstandsfaktor.

Es stellt sich auch die Frage, wer die Nutzniesser des gegenwärtigen Systems von Immaterialgüterrechten sind. Viele Beispiele belegen, dass dies nur zum geringen Teil die Schöpfer selbst sind. Die grössten Nutzniesser im künstlerischen Bereich sind die Rechteverwerter, im Bereich gewerblicher Schutzrechte die Arbeitgeber.

Es spricht daher viel dafür, dass die Schöpfer bei einer vollständigen Abschaffung von Immaterialgüterrechten insgesamt wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wären als derzeit. Das lässt sich zwar nicht beweisen, aber viele Einzelerfahrungen, bei denen einzelne Schöpfer am derzeitigen System vorbei ihre Werke in Umlauf gebracht haben, deuten stark darauf hin.

Des weiteren vergrössert ein starkes Immaterialgüterrecht die Distanz zwischen Schöpfern und Nutzern. Zwischeninstanzen mit eigenen Interessen führen dazu, dass viele Dinge produziert und mit hohem Aufwand vermarktet werden, die von den Nutzern eigentlich nicht gewünscht werden und für die von sich aus kein Bedarf entsteht. Dieser muss auf häufig fragwürdige Weise und mit hohem Aufwand erst erzeugt werden. Eine Abschaffung von Immaterialgüterrechten hätte zur Folge, dass nutzer- und bedarfsorientierter produziert würde. Die Vergütung der Schöpfer und Produzenten würde dabei direkter von den Nutzern und Nutzniessern ausgehen. Das alles kann man derzeit sehr gut im Bereich der Open Source Software beobachten.

Als Argument für die Rechtfertigung der privilegierten Situation reicher Staaten bei der globalen Verteilung von Immaterialrechten wird oft auch der so genannte “Trickle-Down”-Effekt ins Feld geführt. Er besagt, dass durch Konzentration von Vermögen Immaterialgüter entstehen, die auf lange Sicht auch die weniger Wohlhabenden erreichen und nicht entstehen würden, gäbe es die Vermögenskonzentration nicht.

Dies funktioniert zwar zum Teil im Bereich materieller Güter wie Digitalkameras und Mobiltelefonen, im Bereich kommerzieller Software aber kann man diesen Effekt nicht feststellen, wie man etwa an Windows 95 sehen kann, dass mitnichten dazu geführt hat, dass dieses Betriebssystem nach nunmehr 14 Jahren den unterentwickelten Länder niederschwellig zugänglich ist, und selbst wenn es so wäre, würde es nur geringen Nutzen entfalten, da es nicht mehr unterstützt wird und den heutigen Anforderungen selbst in unterentwickelten Ländern nicht mehr genügt.

Dies gilt praktisch für die Gesamtheit aller kommerziellen Software; Grafikprogramme, Browser, Spiele und praktische alle kommerzielle Software sind nach fünfzehn Jahren weitgehend nutzlos, selbst wenn der urheberrechtliche Monopolschutz nach dieser Zeit auslaufen würde.

Bei der derzeitigen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des letzten Urhebers bedeutet dies, dass niemand jemals zu seiner Lebzeit etwas frei nutzen oder weiterentwickeln kann, was jemand seiner Zeitgenossen erschaffen hat, ohne dessen Zustimmung einzuholen, was häufig nicht möglich oder praktikabel ist. Dieser Verlust an Freiheit und Entwicklungspotential von Milliarden Menschen steht in einem derart krassen Missverhältnis zu dem Nutzen eines Einzelnen, dass jeder Vergleich oder Abwägung aus utilitaristischer Sicht gar nicht erst diskutiert werden muss.

Dass “Trickle-Down” bei Software nicht funktioniert, ist einsichtig, aber selbst dort, wo es diesen Effekt gibt, führt er nicht zu einer grösseren Gleichverteilung, sondern einer grösseren Konzentration von Rechten und Vermögen in den Händen der Privilegierten. Das wird auch selten bestritten, allerdings mit dem Argument gerechtfertigt, dass es ja niemandem schlechter gehen muss, nur weil es jemandem besser geht. Das wäre aber nur dann vertretbar, wenn alle Menschen auf der Welt in Würde leben könnten. In der derzeitigen Situation bedeutet “niemandem muss es schlechter gehen” aber nichts anderes, als zu ignorieren, dass Millionen Menschen an Hunger, Krankheit und Elend leiden.

Eine freizügige Verbreitung von Immaterialgütern auf der Welt dagegen verspricht hier eher Linderung, als weiter auf fragwürdiges “Trickle-Down” zu hoffen. Die Verbesserung der Situation in vielen Teilen der Welt ist schliesslich auch dem Abbau von Handelshemmnissen und Barrieren zu verdanken, und nicht dem Aufbau von Zollschranken.

Es erscheint auch widersprüchlich, dass Schutzfristen verlängert werden, während die Verbreitungsgeschwindigkeit und der Umsatz von Information erheblich zugenommen haben und Investitionen sich dadurch deutlich früher amortisieren müssten.

Weitere utilitaristische Argumente sind, dass niemand mehr Software entwickelt, in Erfindungen investiert und Musik, Filme und Literatur produziert, wenn keine Schutzrechte gewährt werden. Oder zumindest deutlich weniger. Letzteres ist denkbar, aber es ist ebenso sicher, dass die Bedürfnisse nach diesen immateriellen Gütern weiterhin gedeckt werden würden. Und was nützt die (Über-)produktion von immateriellen Gütern, wenn diese aufgrund von Monopolrechten nicht genutzt werden können?

Es steht ausser Frage, dass Monopolrechte den Anreiz erhöhen, vermarktbare Immaterialgüter zu produzieren. Die Frage ist aber, ob dies als Rechtfertigung ausreicht, um Schutzrechte zu gewähren. Die vielfältigen Mängel des gegenwärtigen Systems sind jedenfalls nach Sicht vom Kimppa hinreichend schwerwiegend, die Beweislast auf die Schultern derjenigen zu legen, die weiterhin starke Immaterialgüterrechte befürworten und den natürlichen Zustand einer unerschöpflichen Almende durch künstliche Verknappung und erhebliche Einschränkungen persönlicher Freiheit in ein zum Wirtschaften mit materiellen Gütern analoges System transformiert haben.

Der Beweis, dass dieser schwerwiegende Eingriff zum Nutzen aller und nicht nur zum Vorteil weniger ist, steht aus und sollte von den Befürwortern erbracht werden. Sollte dies nicht eindeutig und zweifelsfrei möglich sein, kann das gegenwärtige System aus ethischer Sicht keinen Bestand haben.

Die deontoligische Begründung: Pflicht zum Respekt vor dem Urheber

Im kontinentalen Europa werden Immaterialgüterrechte häufig mit Kants Pflichtethik begründet. Kant ist unzweifelhaft der bedeutendste Vertreter deontologischer Ethik, und seine Philosophie hat die Entwicklung des Rechts insbesondere in Europa maßgeblich beeinflusst. In der Deontologie werden im Gegensatz zum Konsequentialismus Handlungen nicht nacht ihren Folgen bewertet, sondern ob sie von Natur aus intrinsisch gut oder schlecht sind.

In der klassischen deontologischen Begründung ist der Mensch dem Urheber gegenüber verpflichtet, und damit die Menschen dieser Pflicht auch nachkommen, muss es Gesetze zum Schutz der Urheber geben.

Dass ein Urheber Respekt von den Nutzern seiner Werke verdient, steht ausser Frage.

In letzter Zeit ist aber aus dem Blick geraten ist, dass es nach Kantscher Logik auch eine Verpflichtung des Urhebers gegenüber dem Nutzer gibt.

In Kants “Grundlegung zur Metaphysik der Sitten” wird der berühmte Kategorische Imperativ entwickelt, der in verschiedenen Formeln daherkommt:

CI1. "Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.” (Universalisierungsformel)

CI2. “Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.”
(Selbstzweckformel)

CI3. “Handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte.” (Naturgesetzformel)

Überträgt man nun diese Formeln ins Reich der Immaterialgüterrechte, treten einige Probleme zu Tage:

CI1 kann so umformuliert werden: “Die (begrenzten) Monopolrechte an Immaterialgütern sind berechtigt, weil jeder im Hinblick auf seine Urheberschaft gleich behandelt wird.”

Dass “jeder im Hinblick auf seine Urheberschaft gleich behandelt wird”, ist bei der derzeitigen Ausgestaltung des Immaterialgüterrechts mehr als fragwürdig. Im Patentrecht werden etwa nicht dem ersten Erfinder, sondern dem ersten Anmelder eines Patents Monopolrechte verliehen, die dann mit hohem Aufwand bestritten werden müssen. Es werden in grossen Mengen Patente erteilt, die längst bekannte Methoden zum Inhalt haben. Des weiteren ist die Länge der Schutzfristen (20 Jahre bei Patenten, 70 Jahre nach Tod des letzen Urhebers bei Werken) derart gestaltet, dass in menschlichen Zeitmassstäben zum Teil ein unbegrenzter Ausschluss von der Nutzung und Weiterentwicklung erfolgt. Des weiteren gibt es derart grosse Unterschiede im Wesen und Wert immaterieller Güter, so dass von einer Gleichbehandlung nicht die Rede sein kann, und die Begründung nach CI1 fragwürdig wird.

CI2 wird im Hinblick auf Immaterialgüter gern so umformuliert: “Da der Urheber als Zweck zu betrachten ist, muss er respektiert werden und die Rechte an seinen immateriellen Werken erhalten.” Das klingt vernünftig, bedeutet aber in einer schärferen Formulierung “Der Urheber ist berechtigt, jeden von der Nutzung seiner immateriellen Werke auszuschliessen.” Diese Formulierung klingt intuitiv deutlich weniger ansprechend und gerecht. Diese weitgehende Ermächtigung eines Einzelnen, über das Verhalten anderer zu bestimmen, erscheint nicht im Einklang mit dem zu stehen, was Kant beim Schreiben der “Grundlegung” im Sinn hatte. Im Lichte des umformulierten CI2 würde nämlich der Nutzer nicht als Zweck betrachtet, sondern eher zum Mittel degradiert.

Des weiteren ergibt sich noch das Problem, dass unter heutigem Immaterialgüterrecht in den meisten Fällen der Urheber nicht im Besitz der Verwertungsrechte ist, sondern ein Unternehmen. Doch wie soll ein “Etwas” wie ein Unternehmen auch nur theoretisch einen menschlichen Urheber als Zweck betrachten? Wie die faktische Verteilung von Einnahmen zeigt, werden die Urheber von den Verwertern offenbar vor allem als Mittel betrachtet.

Ein mehr im Einklang mit Kants Intention stehende Formulierung von CI2 im Hinblick auf Immaterialgüterrechte könnte so lauten: “Da der Urheber als Zweck betrachtet werden muss, sollte er für sein Werk vergütet werden.” Hierfür stehen jedoch vielfältige andere Mittel zur Verfügung als das Recht, andere von der Nutzung auszuschliessen. Stipendien, Bezahlung für getane Arbeit, first to market, Steuernachlässe und sogar freiwillige Vergütung in Form von Spenden.

Dies stünde auch eher im Einklang mit Kants Vorstellungen: Der Hauptgrund für die Vergütung eines Urhebers sollte seiner Philosophie nach aus der (inneren) Pflicht heraus erfolgen.

Nach CI3 ergibt sich nämlich das Problem, dass Gesetze, die unter Strafandrohung die Vergütung eines Urhebers verlangen, keine moralischen Handlungen begründen.

Nach Kant können wir nämlich nur dann eine Handlung als moralisch einstufen, wenn diese ohne äusseren Zwang erfolgt. Selbst Handlungen, die aus einer Neigung heraus vorgenommen werden, sind ethisch fragwürdig. Wahre ethische Handlungen sind nach Kant immer freiwillig, und nur wenn dabei Hindernisse überwunden werden müssen, können wir sicher sein, dass eine Handlung moralisch ist.

Das gegenwärtige Immaterialgüterrechtesystem schliesst es aber praktisch aus, dass ein Nutzer sich erkennbar moralisch verhalten kann.

Wenn ein Nutzer etwa bereit ist, einen für seine Verhältnisse hohen Preis an den Urheber zu zahlen, wissen wir, dass er aus seiner Pflicht heraus gehandelt hat. Die Kompensation des Urhebers in Form von Geld oder anderem sollte aber nicht nur im Verhältnis zum Vermögen des Nutzers stehen, sondern auch in Relation zum Ausmass des Nutzens, den der Nutzer erkennen kann.

Das gegenwärtige System fördert dieses nicht. Feste Preise, die für materielle Güter durchaus Berechtigung haben, sind bei immateriellen Gütern unmoralisch und erschweren oder verhindern moralisches Verhalten des Nutzers in vielerlei Hinsicht. Manche Rechteinhaber ziehen dies zwar in Betracht, indem sie unterschiedliche Preise für unterschiedliche Nutzergruppen anbieten, doch dies ist die Ausnahme und löst nur einen Teil des Problems.

Ein fester Preis überfordert nämlich einen Teil potentieller Nutzer, während andere Nutzer unterfordert sind. Beide werden dadurch von einer moralischen Handlung abgehalten: Der überforderte Nutzer wird entweder von der Nutzung ausgeschlossen oder setzt sich über das Recht hinweg und verweigert dem Urheber die Kompensation, und der unterforderte Nutzer wird davon abgehalten, eine echte moralische Handlung vorzunehmen und den Urheber nach Massgabe seiner Möglichkeiten zu kompensieren.

Vielfältige Erfahrungen mit freiwilligen Vergütungssystemen zeigen, dass viele Benutzer die Gelegenheit ergreifen, moralisch zu handeln, auch wenn ein Teil der Nutzer sich klar entscheidet, dies nicht zu tun. Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber, dass freiwillige Vergütungssysteme durchaus vielen Urhebern ein ausreichendes Einkommen ermöglichen, dass sie in die Lage versetzt, nachhaltig schöpferisch tätig zu sein.

Der gegenwärtige Trend bei der Gesetzgebung geht aber derzeit in die entgegengesetzte Richtung, verhindert moralisches Verhalten der Nutzer und fördert oder erzwingt unmoralisches Verhalten gegenüber Urhebern.

Werterelativismus und Naturrecht

Der letze Teil in Kimppas Dissertation beschäftigt sich mit einem fairen Ausgleich in Zusammenhang mit immateriellen Schöpfungen. Es ist eine Tatsache, dass verschiedene Kulturen unterschiedliche Werte und ethische Normen anerkennen. Daraus folgt aber nicht, dass der Werterelativismus als ethische Theorie wahr sein muss.

Allerdings gilt die Toleranz gegenüber anderen Kulturen und auch ihre teilweise Akzeptanz als Kern westlicher Wertevorstellungen. Daher ist auch die Frage nach der Toleranz gegenüber den Vorstellungen anderer Kulturen im Hinblick auf geistiges Eigentum von Interesse.

Überraschenderweise spielen diese Vorstellungen bei der Ausgestaltung des weltweiten Systems von Immaterialgüterrechten im Rahmen der WIPO praktisch keine Rolle.

In diesen Verträgen wird eine sehr einseitige US/Europäisiche Sicht auf Immaterialgüterrechte propagiert, die nicht nur die Vorstellungen anderer Kulturen weitgehend ignoriert, sondern auch, dass das gegenwärtige Recht relativ jung, heterogen und auch innerhalb des westlichen Kulturraums umstritten ist und es eine starke Bewegung für Freie und Offene Software (F/OSS) und die kreative Almende (CC) gibt.

Es ist von Interesse, sich andere Traditionen im Umgang mit immateriellen Gütern anzusehen, da unsere Gesellschaft daraus lernen und Vorteile ziehen könnte.

Die westlichen Gesellschaften haben einen derart hohen Entwicklungstand erreicht, dass man von Wohlstandsgesellschaften reden kann, auch wenn es Mängel bei der Verteilungsgerechtigkeit gibt.

Kari Nyyssölä (2006) hat das etwa so formuliert: “In den westlichen Gesellschaften ist für die Grundbedürfnisse praktisch aller Bürger gesorgt, und der durchschnittliche Lebensstandard ist auf einer derart hohen Ebene, dass das Ausmass möglicher Steigerungen es nicht rechtfertigt, Effizienz und stetiges Wirtschaftswachstums um jeden Preis anzustreben.

Das gilt natürlich nicht für alle Gesellschaften auf der Welt. Würden die westlichen Gesellschaften eine Verlangsamung ihres unnötig schnellen Wachstums akzeptieren und vom Wachstum um des Wachstums willens Abstand nehmen, könnte dies zu einem grösseren Wohlstand für alle führen.

Der freie Zugang der unterentwickelten Länder zu Immaterialgütern sowie die Förderung der Produktion freier Immaterialgüter in diesen Ländern wäre vermutlich nicht nur eine höchst effiziente Fördermassnahme, der Rückfluss neuer Immaterialgüter in die reichen Länder würde im Gegensatz zur Entnahme von Rohstoffen die unterentwickelten Länder in keiner Weise schädigen und die Menschen in den entwickelten Ländern zusätzlich bereichern.

Die Geschichte von Immaterialgüterrechten gibt hier einige Anhaltspunkte, wie diese die Entwicklung von Gesellschaften beeinflusst haben.

Erste Ansätze gehen auf Gesetze aus dem späten 15. Jahrhundert in Venedig und Genua zurück, bei denen aber nicht der Urheber, sondern der Auftraggeber eines Kunstwerks vor Kopien geschützt werden sollte. Frühe Patente wurden auch nicht an Erfinder, sondern an Importeure vergeben, die zeitlich befristete Monopole auf spezielle Verfahren zur Herstellung von Glas und Porzellan erhielten, die aus dem fernen Osten stammten.

Zur gleichen Zeit wurden mit Aufkommen des Buchdrucks von Landesherren erste regionale Buchdruckprivilegien erteilt und auch erste Autorenprivilegien verliehen, wobei dort der Schutz vor Verfälschungen im Vordergrund stand.

Im 18. Jahrhundert wurden in England mit Berufung auf John Locke die ersten Ideen vom “Geistigen Eigentum” entwickelt, die jedoch, wie wir gesehen haben, sich nur oberflächlich die Teile seiner Lehre herausgegriffen haben, die “Geistiges Eigentum” stützen. Um auch die Monopolstellung der Buchhändlergilde zu brechen, wurde in England 1709 ein auf 14 Jahre befristetes ausschließliches Vervielfältigungsrecht eines registrierten Autors an seinen Werken anerkannt, das um weitere 14 Jahre verlängert wurde, falls er dann noch am Leben war.

In Frankreich wurde 1793 ein naturrechtlich begründetes literarisches und künstlerisches Eigentum auf Lebenszeit bis 10 Jahre nach dem Tod eingeführt.

Die USA führten 1790 ein System nach englischem Vorbild, aber ohne naturrechtliche Begründung ein.

In Deutschland gab es bis 1835 noch das Privilegienwesen, dass zunächst eine zehnjährige Schutzfrist für schriftstellerische Werke einführte und zehn jahre später auf 30 Jahre nach dem Tod des Autors ausgedehnt wurde; später wurde der Schutz auf dramatische und musikalische Werke ausgedehnt. Heute gilt eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des letzen Urhebers.

Parallel entwickelte sich in vielen Ländern das Patentsystem: In England wurden zwischen 1623 und 1714 die Grundlagen gelegt, in den USA 1790, in Deuschland gibt es erst seit 1877 einen einheitlichen Patentschutz, der auf Drängen des VDI und Werner von Siemens gegen Bedenken der Handwerkskammern durchgesetzt wurde, die noch 1864 die Abschaffung von Patenten forderten, weil die “schädlich für den allgemeinen Wohlstand” seien.

Generell erfolgte die Industrialisierung vieler vor allem europäischer Länder, ohne dass ausländische Rechte auf Immaterialgüter im Inland beachtet oder erteilt wurden. Beispiele sind die Niederlande und die Schweiz, aber auch Deutschland, dass sich etwa mit billigen Kopien englischer Markenwaren wie Messern und Geschirr entwickelte. Der Begriff “Made in Germany” war ursprünglich eine von England geforderte Zwangskennzeichnung deutscher Billigprodukte.

Auch die Industrialisierung Japans und der asiatischen Tigerstaaten erfolgte ohne Rücksicht auf ausländische Patente.

Doch auch die USA gab es bis 1891 keinen Urheberrechtsschutz für ausländische Autoren, vor allem britische Bücher konnten dort frei kopiert werden. Dies änderte sich erst, als die inländische Produktion in den USA die in England übertraf und eine positive Handelsbilanz aus Immaterialgüterhandel zu erwarten war.

Generell wurden bis vor kurzem Monopolrechte auf Immaterialgüter nur für kurze Zeit und eher restriktiv erteilt. Das “Copyright” in den USA etwa war auf 14 Jahre beschränkt, konnte einmal um weitere 14 Jahre verlängert werden, und galt nur in den USA.

Heute fordert die WIPO von allen Ländern, dass das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urhebers erlischt, was in der Praxis eine Schutzrechtsdauer von über 150 Jahren bedeuten kann.

Es stellt sich die Frage, warum nun plötzlich eine derartige zeitliche und räumliche Ausweitung von Rechten erfolgt ist, wo doch die Beschränkung oder gar das Fehlen entsprechender Rechte für die Industrialisierung der meisten Länder eine wichtige Voraussetzung war.

Insbesondere ist fragwürdig, warum gerade unterentwickelte Länder nun den selben Regeln wie die entwickelten Länder folgen sollen.

In jüngster Vergangenheit bemühen sich daher Länder wie Brasilien, China und Russland um Alternativen und haben sich weltweit an die Spitze der Förderung alternativer Modelle wie Freier und Offener Software und der freien Wissensalmende gesetzt.

Gleichzeitig gibt es grossen Widerstand in vielen weniger entwickelten Ländern, die der Bildung ihrer eigenen Bürger Vorrang vor dem Einhalten internationaler Verträge einräumen.

Aus werterelativistischer Sicht und dem Blick in die Geschichte sollte man eher akzeptieren, dass ein gleiches Immaterialgüterrecht für Gesellschaften in unterschiedlichen Entwicklungsstufen nicht angemessen sein kann. In Deutschland wird in kulturellen Fragen eigentlich auch das Subsidiaritätsprinzip hochgehalten, und Immaterialgüterrechte greifen massiv in die kulturelle Entwicklung ein. Insofern erscheint etwa der WIPO-Prozess als eine moderne Form von Kulturimperialismus und mit unseren eigenen gesellschaftlichen Grundwerten wie Toleranz und Förderung kultureller Vielfalt als unvereinbar.

Doch unabhängig davon stellt sich die Frage, ob unsere entwickelten Gesellschaften eigentlich den richtigen Weg eingeschlagen haben, indem sie den Monopolschutz von Immaterialgütern stetig ausgeweitet haben.

Konklusion

Vieles spricht dafür, dass wir auf dem falschen Weg sind. Für die postindustrielle Informationsgesellschaft sind Wissen und Immaterialgüter zugleich Rohstoff und Produkt.

Die Entwicklung, durch ausufernde Immaterialgüterrechte und Monopolisierung eine unerschöpflichen Almende in ein umkämpftes Schlachtfeld wirtschaftlicher Auseindersetzungen zu transformieren, entbehrt nicht nur jeder moralischen und ethischen Rechtfertigung, sie schadet der Gesellschaft und beraubt sie des eigentlichen Potentials der Informationsgesellschaft.  Patente auf Leben, Software und Geschäftsmethoden sowie die anderen Probleme mit dem Patentsystem behindern eigentlich nur noch den Fortschritt, statt ihn zu fördern. Rechteverwerter werden zunehmend zu überflüssigen und schädlichen Schmarotzern, die den Grossteil der Vergütung den Urhebern vorenthalten und damit versuchen, bei Nutzern Bedürfnisse für überflüssige Produkte zu schaffen.

In Kimppas Dissertation wird gezeigt, dass keine der Rechtfertigungen oder Begründungen für das existierende Immaterialrecht einem ehrlichen Diskurs standhält.

Weder die liberale (oder libertaristische) Schule des Denkes, die konsequentialische (oder utilitaristische) Betrachtung, das Messen mit der Kantschen Pflichttheorie, noch ein toleranter Relativismus können für eine Rechtfertigung des gegenwärtigen westlichen Systems an Immaterialgüterrechten herangezogen werden.

Die üblichen auf diesen Denkschulen basierenden Begründungen greifen zu kurz, wenden die Philosophien falsch an, ignorieren Inkonsistenzen oder missverstehen die Theorien, bewusst oder unbewusst. Es spricht aber einiges dafür, dass es sich um bewusste Absicht handelt und die Befürworter primär vom politischen und wirtschaftlichen Interesse einer Minderheit motiviert sind und ethisch-moralische Aspekte dabei derzeit untergeordnet werden.

Doch Ethik und Moral sind kein Selbstzweck. Sie sind die Grundlage einer nachhaltigen gesellschaftlichen und kulturellen Fortentwicklung und entscheidend über das Gedeihen oder den Verderb einer Gesellschaft.

Da es den Argumente der Befürworter des gegenwärtigen Systems an Immaterialgüterrechten weitgehend an ethisch-moralischer Substanz und Tiefe mangelt, wäre es dumm, das gegenwärtige System allein aus dem Grund zu akzeptieren, weil es existiert und vielleicht besser ist, als kein System oder alle möglichen Alternativen.

Die Zukunft

An dieser Stelle möchte ich noch weitere eigene Gedanken hinzufügen, wie die zukünftige Entwicklung gestaltet werden kann.

Derzeit gibt es im politischen Raum keine einflussreiche organisierte Vertretung von Nutzerinteressen. Die Politik der etablierten politischen Parteien wird dominiert von den Interessen grosser Verwerter. Die Urheber haben zwar einen gewissen Einfluss und sind teilweise organisiert, doch ihr Kampf richtet sich derzeit mehr gegen die Nutzer als die Verwerter. Dies ist bedauerlich.

Seit zwei Jahren hat sich jedoch von Schweden ausgehend eine politische Bewegung ausgebreitet, die den Namen “Piratenpartei” trägt und sich den negativen Kampfbegriff von Verwertern zu eigen gemacht hat, um ihn offensiv umzudefinieren.

Derzeit ist die Bewegung zwar noch klein, gewinnt aber täglich neue Mitglieder hinzu und ist mit einem Abgeordneten im Europaparlament vertreten, und die schwedische Piratenpartei ist im Land bereits drittgrösste politische Kraft.

Es steht zu erwarten, dass diese Partei, die sich auf die Vertretung der Interessen der Informationsarbeiter fokussiert, mit fortschreitender Entwicklung hin zur Informationsgesellschaft in einigen Jahren über nennenswerten politischen Einfluss verfügen wird.

Doch was kann und sollte getan werden, wenn der politische Wille und die politische Macht vorhanden sind?

Es ist sicher allein aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, von einem Tag auf den anderen sämtliche Immaterialgüterrechte abzuschaffen, und wohl auch nicht sinnvoll.

Der erste Schritt muss aber ein Moratorium zur Ausweitung dieser Rechte sein, und die Unterstützung des Aufbaus alternativer Strukturen, die es den Urhebern und Nutzern ermöglichen, einen auf ethischen Prinzipien basierenden globalen Wirtschaftsraum für Immaterialgüter aufzubauen, der die im vorangegangen Diskurs aufgeworfen Probleme vermeidet.

Immaterialrechte, die in die Freiheit des einzelnen weniger eingreifen, als sie die Freiheit an anderer Stelle erweitern.

Immaterialrechte, die das Gemeinwohl fördern und die Verteilungsgerechtigkeit beachten.

Immaterialrechte, die nicht die Produktion überflüssiger Werke fördern, für die mit hohem Aufwand ein Bedarf geschaffen werden muss, sondern eine direktere Verbundenheit zwischen Urhebern und Nutzern herstellen.

Immaterialrechte, die es dem Nutzer ermöglichen, sich im Sinne von Kant moralisch zu verhalten.

Immaterialrechte, die die globale Angleichung der Lebensverhältnisse fördern und die armen Länder der Welt zu Exporteuren von Immaterialgütern machen, anstelle deren Rohstoffvorkommen auszubeuten.

Die detaillierte Ausarbeitung und Entwicklung eines solchen Rechts übersteigt die Möglichkeit jedes einzelnen, doch mit den Mitteln der Informationsgesellschaft wird es zukünftig möglich sein, auch den politischen Prozess derart umzugestalten, dass die Interessen aller angemessen berücksichtigt werden.

Für diese Aufgabe setze ich mich derzeit mit aller Kraft ein, die mir neben der zum Bestreiten meines Lebensunterhalts auzuwendenden Zeit und Energie verbleibt.
 

 

 


7 Antworten zu “Probleme der ethischen Begründung von “Geistigem Eigentum” und Immaterialgüterrechten im Informationszeitalter”

  1. Ein bemerkenswert interessanter Artikel. Vor allem deshalb, weil ich in vielen Punkten gedanklich übereinstimme, auch wenn ich es nicht mit philosophischer Tiefgründigkeit belegen könnte. Ich möchte dir großes Lob aussprechen und dich motivieren weiter so gute Artikel zu schreiben.

    Gruß, Alpha

  2. Hallo Pavel, vielen Dank für diesen „kleinen“ Denkanstoss ;)…

    zum gesellschaftlichen Nutzen (konsequentialistische Begründung): grundsätzlich kann ich Deinen Ausführungen folgen und teile diese, habe allerdings meine Zweifel dass es möglich sein soll, einen Beweis für oder gegen den Eingriff zu erbringen. Ich könnte mir z.B. vorstellen, Nutzen „nur“ für die Allgemeinheit zu schaffen, weniger motivierend auf den Einzelnen wirkt als direkt persönlichen Nutzen daraus ziehen zu können (z.B. finanziell, angenommen es gäbe diese sogenannten Rechteverwerter nicht). Die Frage ist also welcher Nutzen entsteht für das Gemeinwohl, obwohl der Einzelne in besonderem Maße profitiert und welcher Nutzen entsteht nur aufgrund dessen, gerade weil der Einzelne in besonderem Maße profitiert.
    Angenommen man schafft die Monopolrechte auf Immaterialgüter vollständig ab, wird dann nur noch notwendiger Nutzen geschaffen und die Ideen und Innovationen bleiben auf der Strecke?

    Ein weiterer Punkt. Du Schreibst: „…freiwillige Vergütungssysteme durchaus vielen Urhebern ein ausreichendes Einkommen ermöglichen…“. Hier ist die Frage, ob „ausreichend“ genug ist, um den Urheber zu motivieren, weiter schöpferisch tätig zu sein. Des weiteren ist die Frage wie sich eine flächendeckende Verbreitung dieser Vergütungssysteme auswirken würde, imho ist das ja eher noch die Ausnahme und ggf. viel Idealismus im Spiel.

  3. @Jakob: Ja, das mit der Beweisführung ist schwierig. Was die Motivation betrifft, bin ich überzeugt, dass Geld für die meisten Urheber eher ein „Hygienefaktor“ ist; zu wenig Geld demotiviert, aber sobald es zum Leben reicht, ist mehr Geld nicht der primäre Motivationsfaktor. Da spielen dann Anerkennung, Arbeitsumfeld, Freiheit und Qualität von Arbeit und Produkt eine wesentlich höhere Rolle.

    Was man aber in Betracht ziehen sollte ist, wie Urhebern auch ein gewisses Mass an sozialer Sicherheit garantiert werden kann. Hier ist etwa das Thema „Grundeinkommen“ ein überlegenswerter Weg, dessen Höhe sich durchaus auch nach „Verdiensten für Allgemeinheit“ bemessen könnte.

    Wie gesagt, alles nicht ausgereift, aber es geht auch daran, sich an die Arbeit zu machen und erst mal einen Kurswechsel einzuleiten.

  4. @pavel ja, ausgehend davon dass der Urheber seine Anerkennung tatsächlich aus dem zieht was er tut, und nicht aus dem Geld was er verdient, glaube ich das auch. Ein erster Schritt müsste also sein, ein Umdenken in der Gesellschaft zu erwirken, so dass sich die Anerkennung nicht primär am Wohlstand orientiert, sondern dem was der- oder diejenige erschafft und wie Du sagst, was dies der Allgemeinheit bringt. Das Grundeinkommen könnte da tatsächlich einiges bewirken…

  5. Wirklich ein lesenswerter Artikel, in mehreren Punkten greift er aber meiner Auffassung nach zu kurz, insbesondere die weitgehende Entkopplung von immateriellen und materiellen Gütern macht es hier zu einfach.

    Im Artikel werden die enormen Vorteile skizziert, die erwartet werden, wenn wir unterentwickelten Ländern freien Zugang zu Immaterialgütern gewährten und deren Erzeugung fördern würden. Leider ist die Förderung der Erzeugung meist erst einmal mit der Beschaffung von materiellen Gütern in großem Stil verknüpft. Oder anders ausgedrückt: Ich kann nicht effizient bei der Entwicklung von Open-Source-Software mitwirken, wenn ich nicht wenigstens eine Stromversorgung, einen Computer und Internetzugangsinfrastruktur habe. Gleichzeitig ist dies auch die materielle Voraussetzung um an einem Großteil der (digitalen) immateriellen Allmende (z.B. Wikipedia) überhaupt voll teilhaben zu können.

    Sowohl die Möglichkeiten der Mitwirkung an der Erzeugung von immateriellen Gütern als auch der Nutzen, den ich unmittelbar und konkret daraus ziehen kann hängt also von materiellen Rahmenbedingungen ab.

    Das spricht nicht gegen ein freies Immaterialgüterrecht, denn wenn schon materielle Schranken vorhanden sind, braucht es nicht noch juristische Hindernisse – nur reduziert es den Kreis der Profiteure eines solchen auf weniger als die weltweite Allgemeinheit. Von einer Aufweichung würden erst einmal die Nutzer und vermutlich auch die Kreativen in westlichen Gesellschaften profitieren – so viel Ehrlichkeit muss bei aller Philanthropie schon sein.

    Das bringt uns zum schon von Jakob angesprochenen Thema der Motivation. Du hast geschrieben, dass Geld nicht der primäre Ansporn für die Schaffung von immateriellen Gütern wäre, sondern, sobald es für einen Lebensunterhalt ausreicht, Anerkennung und das Streben nach qualitativen Verbesserungen an seine Stelle träte. Das mag bei unaufwendigen immateriellen Leistungen zutreffen (Fehlerkorrektur in einem Wikipediaartikel als Beispiel qualitativer Verbesserung), aber die Bereitschaft für gezogenen Nutzen aus einer Allmende auch einen Beitrag dazu zu leisten, nimmt mit steigendem Aufwand für einen solchen rapide ab. Schon in Bittorrent-Netzen, wo eine Weiterverteilung eigentlich keinen großen Aufwand darstellt, ist Leeching oder ein Missbrauch von Superseeding ein Problem.

    Ist die Schaffung eines immateriellen Gutes mit noch größerem Aufwand verbunden, greift das deontologische „Wie-du-mir-so-ich-dir“ Prinzip noch viel weniger und Anerkennung ist zwar ein starker Antrieb, aber nicht notwendigerweise zur Schaffung bedeutsamer immaterieller Güter. Schon allein deshalb, da der Wert eines immateriellen Gutes nicht unmittelbar mit der dadurch erfahrenen Anerkennung in enger Verbindung steht. Wer zum Beispiel kennt die Erfinder des Airbags oder ist sich der überhaupt der Existenz von Gurtstraffern in Automobilen bewusst, die beide nachweislich die gesundheitlichen Risiken für die Insassen im Falle eines Unfalls erheblich reduzieren ? Mit Sicherheit gibt es mehr Menschen, die Namen und Erfolge bekannter Leistungssportler oder Künstler benennen können, als die Innovationen zu würdigen wissen, die zu diesen Systemen geführt haben.

    Ich habe gerade das Beispiel mit den Sicherheitssystemen im Automobil gewählt, weil ihre Bedeutung, abgeleitet von dem naturalistischen Recht auf Leben, wohl weitgehender Konsens ist, während sich der Gemeinnutz eines Leistungssportlers weitgehend im Unterhaltungswert der Wettkämpfe erschöpft. Auch in dem Artikel wurde die Frage aufgeworfen, ob und wie man den Wert von immateriellen Gütern bemessen soll. Aus der Feststellung (die ich teile), dass dies im Rahmen der konsequentialistischen Beurteilung nur schwer und stets unzulänglich möglich ist, aber zu folgern, dass sich zu Zuhilfenahme eines Austauschgutes wie Geld verbieten würde, halte ich aber für illegitim. Eine möglichst zufriedenstellende Lösung dafür zu finden, wie sich der Wert eines immateriellen Produkts gerecht in direkten oder indirekten finanziellen Anreizen ausdrücken lässt, ist die größte Herausforderung, der sich jene stellen müssen, die die Rolle der Verwertungsindustrien ablösen oder grundlegend in ihrem Wesen reformieren wollen.

    Zwar lassen sich Liebe, Glück, die Freude am Erfinden oder dem kreativen Schöpfen nicht direkt in finanzieller Hinsicht beziffern und mögen einige schöpferische Geister zu herausragenden Leistungen beflügelt haben, aber hier muss zwischen schöpferischen Leistungen Einzelner und Vieler gemeinsam unterschieden werden. Ein Buch verfassen mag eine einzelne Person aus Freude am kreativen Schöpfen tun, die Entwicklung eines marktreifen Medikamentes mit Sicherheit aber nicht vollbringen.

    Immer dort, wo zur Erschaffung von immateriellen Gütern die Kooperation von vielen Menschen nötig ist, nimmt die Motivation, die er Einzelne aus dem entstehenden Endprodukt schöpfen kann ab und die Bedeutung finanziellen Nutzens beispielsweise aus einem Bonussystem einer Firma zu. Ich möchte nicht leugnen, dass Open-Source-Software bis zu einem gewissen Grad ein Gegenbeispiel dafür ist. Ernstzunehmender Richtungsstreit, der bisweilen zu emotionalen Diskussionen auf Mailinglisten oder gar Forks führt, kommt aber vergleichweise häufig vor. Das ist nicht verwunderlich, schließlich ist die enge emotionale Bindung zum Produkt ja gerade der Grund für seine Existenz, aber sie kann auch den Fortschritt daran behindern, wenn sie die Akzeptanz von rationalen Argumenten erschwert oder es gar keine solchen Argumente für eine Weiterentwicklung in eine bestimmte Richtung gibt. Edit-Wars bei Wikiartikeln seien als Beispiel für Ersteres genannt, das gescheiterte Experiment “A Million Penguins” (Der Versuch einen Roman als kollaboratives Produkt zu schreiben) für Letzteres.

    Im Falle von immateriellen Produkten wie Software, die ohne verbrauchenden Einsatz von materiellen Gütern erzeugt werden, ist ein solches System möglich und bringt die bekannten und oft als Rechtfertigung angeführten Vorteile. Schwierig wird es dann, wenn zur Schaffung immaterieller Güter materielle verbraucht werden, es also beispielsweise zur Optimierung der Leitstruktur eines pharmazeutischen Wirkstoffs nötig wird, viele abgeleitete Substanzen herzustellen und zu testen. Das immaterielle Wissen um die beste Eignung könnte, würde es nicht durch das Patentrecht geschützt, jetzt beliebig verwendet werden, würde aber vermutlich nur generiert, wenn dem zur Erlangung betriebenen Aufwand eine entsprechende Kompensation gegenüberstünde.

    Den nur begrenzt vorhandenen materiellen Ressourcen (und im Falle von Wirkstoffen auch der ethisch ggf. nötigen Testung am Menschen) ist es geschuldet, dass eine Priorisierung und Steuerung der Schöpfungsprozesse erfolgen muss. Bei der Frage der Priorisierung sind wir wieder bei der Frage angekommen, wie wir den Wert eines immateriellen Gutes ermitteln und diesen gerecht in Anreize zu dessen Schaffung umsetzen. Geistiges Eigentum kapitalistischen Marktgesetzen zu unterwerfen ist eine Möglichkeit, sie führt im Bereich der Pharmaindustrie jedoch dazu, dass primär Wirkstoffe für chronische, nicht heilbare Krankheiten entwickelt werden, denn die versprechen den langanhaltensten Umsatz. Die Erkenntnis, dass wir rein auf Marktlogik vertrauend riskieren, den tausendsten Wirkstoff gegen arterielle Hypertonie zu entwickeln, aber bald keine neuen Antibiotika mehr zu haben, ist kein Grund sie gänzlich zu verdammen. Aber wo die Marktlogik nicht greift, muss die Gemeinschaft gewünschte Entwicklungen ergänzend dazu honorieren und kompensieren, was ja auch vielfach durch Forschungspreise sowie Forschungsförderung getan wird. Nur gilt auch bei Mitteln der öffentlichen Hand, dass eine Priorisierung erfolgen muss und im Falle von Medikamenten ist das die Abwägung, ob es besser ist die Forschung gegen besonders schwere, aber vielleicht seltene Krankheiten zu fördern oder solche, die sehr viele Menschen betreffen ? Ist es legitim Mittel für Forschung in diesen Bereichen abzuziehen und für Forschung auf dem Gebiet einer leichten Krankheit mit nur wenigen Betroffenen einzusetzen, falls die Erfolgsaussichten außergewöhnlich hoch sind ? Ist es besser Wirkstoffe für Anwendungsgebiete zu erforschen, auf denen es noch keine anderen gibt (orphan drug) oder ist die Verbesserung von bereits existierenden Therapien wichtiger ? Ist es bei unheilbaren Krankheiten bedeutsamer, die Lebensqualität möglichst hoch zu halten oder die Überlebensspanne möglichst auszudehnen, falls beides nicht gleichzeitig erreicht werden kann ? Sollten aus öffentlichen Mitteln auch die Erforschung von Therapiemöglichkeiten unterstützt werden, die auf Gentechnik oder der Verwendung embryonaler Stammzellen basieren ?

    Anhand dieser konkreten Fragen sei gezeigt, dass eine Wertbemessung extrem schwer und sehr stark von religiösen, ethischen und kulturellen Hintergründen abhängen kann. Ich betone nochmals, dass Marktlogik allein keine Grundlage zur Priorisierung sein kann – was auch kaum jemand abstreiten wird – aber sehr wohl eine Berechtigung hat. Das auch deshalb, weil die Marktlogik letztlich nichts weiter ist, als der Mehrheit zu gefallen. Dass dieses Gefallen über Werbung manipulierbar ist und je nach den Umständen auch Veränderung unterliegt, ist klar.

    Airbag und Gurtstraffer wurden wie viele weitere Sicherheitssysteme in Fahrzeugen (weiter-)entwickelt, weil sie verkaufsfördernd und mittlerweile teils gesetzlich vorgeschrieben sind und nich primär, um die Statistik der Straßenverkehrstoten günstig zu beeinflussen. Viele bedeutsame Erfindungen und Verbesserungen existieren nur letztlich nur deshalb, weil sie privatwirtschaftlich finanziert wurden. Es ist gut möglich, dass sie auch durch öffentliche Förderung der Entwicklung hätten entstehen können, jedoch vermutlich weniger zielgerichtet. In einem gewissen Rahmen lässt sich Forschung rundherum noch mit z.B. Me-too-Produkten rechtfertigen, gemeinhin wird jedoch eher und zu Recht der akademischen Forschung Weltfremdheit im Elfenbeinturm vorgeworfen als der Privatwirtschaft. Dass also gerade die Privatwirtschaft in dem Artikel im Verdacht steht eine massive Überproduktion von immateriellen Gütern mit künstlich geschaffener Nachfrage zu betreiben ist so ziemlich absurd, ist der auf der Entwicklung lastende Kostendruck doch dort deutlicher spürbar als irgendwo sonst.

    Auch hier muss übrigens wieder zwischen zwei Kategorien getrennt werden (insgesamt sind es jetzt also schon sechs), nämlich solchen immateriellen Gütern, die der Verbesserung oder Herstellung materieller Güter dienen (Know-how) und solchen Gütern, die letztlich selbst das Produkt sind, also beispielsweise Texte oder Software.

    Ein fertiger Text vermag durch seine authentische Verbreitung seinem Urheber nicht unmittelbar zu schaden, (in der Regel wird sie ja um der darin enthaltenen Gedanken Willen vom Autor sogar bezweckt) und die Verbreitung einer Software nicht die Nutzungsmöglichkeiten der Urheber einschränken.

    Bei immateriellen Produkten aus der Know How Kategorie ist eine nicht-rivalisierende Nutzung meistens nicht möglich, denn sie verschafft dem Besitzer in der Regel Wettbewerbsvorteile. Ohne ein wie auch immer geartetes Patentrecht, würde der Anteil der Verbesserungen im Know-how Bereich, die nach Ablauf der Patente der Allgemeinheit zur Verfügung stehen vermutlich sinken, da ihre Existenz geheim gehalten würde, um diese Wettbewerbsvorteile so lange wie möglich zu bewahren.

    Das Argument, dass diese Wettbewerbsvorteile eben von der Allgemeinheit in dem Maße kompensiert werden müssten, wie sie bei exklusiver Nutzung Vorteile erbrächten, scheitert außer an der gerechten Bezifferung des Wertes durch eine Vertretung der Allgemeinheit (Lobbyarbeit wäre mehr denn je lukrativ !) daran, dass sich eben nie alle an die Spielregeln halten.

    Als Schlagwort sei die Produktpiraterie genannt und hierbei insbesondere die Fälschung von Produkten. Wenn – und das ist oft der Fall – die Verarbeitung zu wünschen übrig lässt, Inhaltstoffe nicht vorhanden oder gar gesundheitsschädlich sind, ist der wirtschaftliche Schaden für den Hersteller des kopierten Produktes enorm, sofern die Kopien vom Verbraucher nicht von Originalen unterscheidbar sind. Da Gesetze im Bereich des Markenrechts in den Quellenländern oft nicht durchsetzbar sind, ist der einzig halbwegs wirksame Schutz die Geheimhaltung des zur Herstellung nötigen Wissens. Möglich, dass der Anteil der schlechten Kopien, die aus Unwissenheit resultieren durch ein freies Immaterialgüterrecht für Know-how reduziert werden könnte, aber ich glaube, dass dem Nutzen eine Flut willentlich mit krimineller Energie hergestellter minderwertiger Kopien entgegenstehen würde.

    Eine Vorahnung davon mag der enorme Aufwand vermitteln, den beispielsweise der Bayer-Konzern betreiben muss, um gegen wirkungslose oder gesundheitsschädliche Plagiate seiner Medikamente vorzugehen. Parallel zur Verbraucheraufklärung (http://www.vorsicht-faelschung.de) und der Entwicklung von Merkmalen zur Echtheitsprüfung gehört zur Strategie, Plagiate selbst aufzukaufen und zu vernichten. Betroffen sind übrigens keineswegs nur patentgeschützte Medikamente sondern auch solche, auf dessen Wirkstoff keine patentrechtlichen Beschränkungen mehr liegen. Acetylsalicylsäuretabletten können von Generikaherstellern legal als eigene Produkte auf den Markt gebracht werden, trotzdem gibt es – sicherlich der Bekanntheit der Marke geschuldet – unzählige Fälschungen von Aspirin.

    Man kann den Fälschungsgedanken übrigens noch etwas weiterspinnen, denn es gibt ein wichtiges Gut, dessen Wert durch künstliche Verknappung und Regulierung (halbwegs) stabil gehalten wird: Geld. Geldfälschung ist zwar strafbar, aber es dürften doch wohl eher die offenen und versteckten, schwierig zu kopierenden Echtheitsmerkmale auf den Gelscheinen und deren ständige Kontrolle durch die Zentralbanken sein, die letzlich den Wert oberhalb des Materialwertes sichern. Nur durch die Verknappung des Wissens um die Herstellung und Ausprägung aller Echtheitsmerkmale wird hier also ein realwirtschaftlicher Wert erhalten.

    Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Reformation des Immaterialgüterrechts ist besonders in den Bereichen wünschenswert und mit den größten Erfolgsaussichten behaftet, wo immaterielle Güter ohne Verbrauch materieller Güter als Endprodukte von Einzelnen oder Kleingruppen geschaffen werden. Das ist auch der Bereich, wo wir wie in der Tat überzogenen Ausdehnungen der Schutzfristen auf 70 Jahre oder länger haben.

    Weitaus komplexer und wohl nicht grundsätzlich anders als im Moment lösbar ist die Situation beim anderen Extrem: Viele Urheber generieren gemeinsam unter Verbrauch von materiellen Gütern immaterielles Know-how zur Herstellung oder Verbesserung materieller Güter. Denn ob ich etwas herstellen kann hängt im Wesentlichen von drei Prämissen ab: Habe ich die benötigten Rohstoffe und Rahmenbedingungen und verfüge ich über das Wissen für die Herstellung bzw. darf es anwenden. Was die Verfügbarkeit von Rohstoffen angeht ist Deutschlands Situation eher schlecht. Rahmenbedingungen und Utensilien an sich können vergleichsweise einfach weltweit geschaffen werden, wie die unzähligen Fabriken westlicher Hersteller zeigen, die in Billiglohnländern in teils völlig unerschlossenem Gebiet aus dem Boden gestampft wurden und werden. Die Wertschöpfung der deutschen Wirtschaft muss also schwerpunktmäßig aus Letzterem kommen. Ich sehe bislang keine überzeugende Alternative, als dafür an dem wie auch immer begründeten Recht auf Geistiges Eigentum festzuhalten.

  6. @Matthias: Ja, ich stimme in den vielen Punkten mit Dir überein. Der Artikel soll aber in erster Linie die Probleme der gängigen Begründungen des aktuellen Rechts aufzeigen. Das bedeutet nicht, dass es nicht andere gute Begründungen geben kann.

    Ich bin auch ein Freund differenzierter Betrachtung und dagegen, alles über einen Kamm zu scheren. Musik, Film, Literatur, Presseerzeugnisse, Fotos, Tanz, Malerei und Bildhauerei etwa sind im Wesen so verschieden, dass jede pauschale Regelung hier grobe Ungerechtigkeiten erzeugt.

    Bei diesen Schöpfungen geht es aber primär um die kulturelle Entwicklung, die durch das Recht massgeblich beinflusst wird. Gesamtwirtschaftlich betrachtet sind die direkten Auswirkungen zwar nicht vollkommen vernachlässigbar, entsprechen aber bei weitem nicht der Präsenz dieser Werke in unserer Wahrnehmung. Ich bin auch der Überzeugung, dass Kultur nicht primär unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet werden sollte, dafür ist sie eine viel zu wichtige Grundlage gesellschaftlicher Entwicklung. Der Einfluss kultureller Schöpfungen entzieht sich auch weitgehend einer nachvollziehbaren Betrachtung unter Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen, viele Werke sind Reflektionen und Projektionen sozialer und kultureller Verhältnisse, die zugleich auf die Verhältnisse rückwirken und sie verändern.

    Bei Patenten ist die Situation wieder eine gänzlich andere, und die wirtschaftlichen Auswirkungen sind hier direkter und potentiell schwerwiegender. Mein Name schmückt eine ganzen Reihe von Patenten, und ich kenne Patentauseinandersetzungen aus eigener Erfahrung. Ich kann konstatieren, dass nur ein sehr kleiner Teil der Patente überhaupt jemals eine wirtschaftliche Bedeutung erlangt; mein Eindruck ist, dass mindestes neun von zehn Patenten sinnlos sind, und vielleicht nur eins unter hundert den Aufwand rechtfertigt. Es gibt aber im gegenwärtigen System auch einen Zwang zum Patentieren, da jeder es tut.

    Ich persönlich kann gut mit dem Patentsystem leben und profitiere eher davon; das macht es aber unter ethischen Aspekten nicht zu einer guten Sache.

    Der Aspekt des Verbrauchs materieller Güter für immaterielle Schöpfungen ist in der Tat ein wichtiger Aspekt, der im Artikel unberücksichtigt ist und durchaus weitgehende Immaterialgüterrechte begründen kann.

    Aus meiner Erfahrung aber kann ich sagen, dass die Patentierbarkeit bei all den Entwicklungen, an denen ich beteiligt war, nicht der treibende Aspekt war. All die Dinge hätten wir auch entwickelt, wenn es keine Patente gäbe, und bei der Frage des Schutzes verlässt sich heutzutage kaum ein Unternehmen auf das Patentsystem. Geheimhaltung wichtigen Know-Hows wird trotz des Patentsystems gross geschrieben. Ich würde das Patentsystem auch nicht in seiner Gänze verdammen wollen, aber das gegenwärtige System funktioniert sehr schlecht und richtet in manchen Bereichen wie Software, Geschäftsmethoden und Leben mehr Schaden an, als es Nutzen bringt.

    Und das Beispiel Airbag und Gurtstraffer ist gut: Ist es ethisch vertretbar, dass in China jedes Jahr 20.000 Menschen mehr den Verkehrtod sterben, weil wir an den entsprechenden Patenten Geld verdienen können?

    Den Bereich von Markenrechten dagegen sehe ich grundsätzlich als ethisch gerechtfertigt an. Ein Nutzer hat das Recht darauf, den wahren Hersteller eines Produkts zu kennen und sich für Produkte aus Vertrauen auf den Ruf des Herstellers zu entscheiden.

    Leider gibt es aber auch hier üble Auswüchse wie die Vorsilbe „Mc“ oder „Mäc“ bis hin zum geschützen Begriff „Kinder“, mit dem ein „Kindershampoo“ gezwungen wurde, sich in „Shampoo für Kinder“ umzubenennen.

    Produktfälschungen sind Betrug. Um diesen zu verhindern braucht es kein „Kopierverbot“, sondern Transparenz hinsichtlich der Herkunft eines Produkts und seiner Bestandteile. Hier gibt es gegenwärtig sehr grosse Defizite, und trotz oder gerade aufgrund des herrschenden Rechts werden diese Fabriken auf der grünen Wiese aus dem Boden gestampft. Ein wesentlich gelockertes Immaterialgüterrecht könne daher sogar den Effekt haben, dass weniger Arbeitsplätze exportiert werden. Gleichzeitig könnte sich die Angleichung der Lebensverhältnisse beschleunigen.

    Die Frage, wovon wir denn als rohstoffarmes Land leben wollen, wenn wir kein „geistiges Eigentum“ anhäufen können, stellt sich in der Form nur vorübergehend. Global findet eine Angleichung von Lebens- und Produktionsbedingungen statt, die es zu fördern gilt, um unfaires Sozial- und Umweltdumping zu verhindern, dass ja derzeit gerade auch trotz aller restriktiven Gesetze stattfindet.

    Der Wert eines Unternehmes liegt meiner Meinung nach heutzutage in seinem Ruf (Marke), seinen Prozessen, seinen Vertriebswegen und seinen Mitarbeitern.

    Das alles ist nicht ohne weiteres kopierbar, auch ohne gesetzlichen Schutz. Daher gibt es ja auch vielfältige Bemühungen, das Lernen von Unternehmen voneinander zu fördern.

    Hinzu kommt, dass die Vorstellung, wir könnten auf lange Sicht unser „geistiges Eigentum“ gegen die Rohstoffe anderer Länder eintauschen, vermutlich ein Trugbild ist.

    Wer sieht, mit welchem Einsatz und in welchen Mengen etwa in China und Indien Ingenieure ausgebildet werden, während es bei uns bereits an Physik- und Informatiklehrern mangelt, der Zugang zu deutschen Hochschulen für den einzelnen immer teurer wird und die personelle und materielle Ausstattung zum Teil erbärmlich ist, der kann doch wohl kaum glauben, dass wir so dauerhaft unseren Wohlstand erhalten können.

    Wir werden im Gegenteil sehr bald von der eigenen Medizin zu schmecken bekommen, wenn etwa unsere Wirtschaft aufgrund einer Überzahl chinesischer Patente mehr für fremdes „geistiges Eigentum“ wird bezahlen müssen als sie einnimmt; erste Fälle gibt es bereits.

    Ich habe auch noch keinen fertigen Entwurf parat, der alle Probleme löst. Für mich ist jedoch klar, dass das gegenwärtige System von Immaterialgüterrechten auf Dauer nicht Bestand haben wird, und wir uns besser frühzeitig um Alternativen bemühen sollten, bevor auf breiter Front „unkontrollierter sektoraler Wandel“ einsetzt wie in der Musikindustrie.

  7. Ein sehr sehr erhellender Artikel. Vielen Dank dafür! Die Argumentation hatte ich selber so bisher nur bruchstückhaft selbst entwickelt und mir hat dieser Artikel vermutlich wie dir dein Gespräch die Augen geöffnet. Leider wird mein Englisch kaum für einen tiefgründigen philosophischen Text reichen, und so werde ich mich anhand deines Textes tiefer in die Argumentation reinlesen.

    Allerdings sei mir eine Spitzfindigkeit erlaubt. Art. 14 I GG schützt sehr wohl immaterielle Güter; nicht weil der Eigentumsbegriff das fordern würde, sondern weil Art. 14 I GG gar keinen eigenständigen Eigentumsbegriff enthält.

    Anders als bei anderen Grundrechten, die eine mehr oder minder naturrechtliche Verankerung haben, jedenfalls aber dem einfachen Recht vorgehen, bedarf der Eigentumsbegriff einer Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber.

    Deshalb steht geschrieben: „Inhalt- und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt“. Damit ist Eigentum – so wird es definiert – die „Summe aller vermögenswerten Rechte“. Und dies umfasst, weil unsere Rechtsordnung diese gewährt, Immaterialgüterrechte.

    Richtig ist allerdings, dass Art. 14 I GG einer Abschaffung von „geistigem Eigentum“ nicht entgegensteht; dies ist unproblematisch möglich. Ein Problem stellen hier vielmehr die von dir genannten internationalen Verträge dar, die man natürlich aufkündigen kann, womit man sich aber isolieren würde, solange sich die piratige politische Vision sich nicht allgemeiner durchgesetzt hat.

    Letztlich – um deine Perspektive mal zu ergänzen – sollten Piraten (oder jede politische Bewegung, die diese Vision teilt) politisch daher dort ansetzen, wo es sich argumentativ leicht begründen lässt: Bei Produkten, die der Staat bezahlt.

    Dh die Produkte von öffentlichen Universitäten, Rundfunkanstalten, der Verwaltung, also all das, was unter dem Schlagwort „Open Data“ diskutiert wird.

    Trifft die Vision zu, müsste sich das entsprechend abzeichnen und eine Grundlage dafür bilden, den nächsten Schritt zu gehen.